Kundgemacht im A.Bl. vom 19. September 2000, Nr. 39.
(1) Die gesamte obligatorische Unterrichtszeit beträgt im Jahr mindestens 850 (=25x34) Stunden in den ersten Klassen der deutschsprachigen und ladinischen Grundschulen und mindestens 918 (=27x34) Stunden in allen anderen Klassen.
(2) Die Dauer der Schulausspeisung sowie des Schülertransports ist in der verpflichtenden Unterrichtszeit nicht inbegriffen.
(3) Auch für die Grundschulen finden die Bestimmungen laut Artikel 3 und 4 Anwendung.