(1) In der Mitteilung über die Eröffnung, die Verlegung oder den Ausbau von kleinen Vertriebsunternehmen sowie über die eventuelle Änderung des Warenbereiches muss der Betroffene Folgendes erklären:
- im Besitz der Voraussetzungen gemäß Artikel 3 zu sein,
- Warenbereich/e, Standort und Verkaufsfläche des Betriebes mit dem entsprechenden, von der zuständigen Stelle genehmigten Plan,
- Einhaltung der lokalen Bestimmungen der Stadt- und Marktpolizei und der Gesundheitsbehörde sowie der urbanistischen Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf die Art des betreffenden Siedlungsgebiets und die Zweckbestimmung der Räume,
- im Handelsregister eingetragen zu sein; dies gilt nicht für neu gegründete, noch nicht eingetragene Betriebe.
(2) Im Falle von unvollständigen Erklärungen fordert die Gemeinde den Betroffenen auf, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. In diesem Fall kann der Tätigkeitsbeginn, falls die 30-Tage-Frist schon abgelaufen ist, drei Tage nach Vorlage derselben erfolgen.
(3) Die Eröffnung, die Verlegung und der Ausbau kleiner Vertriebsunternehmen kann auch vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen 30-Tage-Frist erfolgen, sofern die Gemeinde ihre Zustimmung erteilt. In jedem Fall muss der Betroffene bei der Gemeinde binnen 30 Tagen die erfolgte Inbetriebnahme des Geschäftes melden.
(4) Unbeschadet der gesundheitlichen Voraussetzungen für Nahversorgungsbetriebe, die zum Verkauf von Lebensmitteln ermächtigt sind, können in diesen die Lebensmittel unmittelbar verzehrt werden. Voraussetzung ist, dass keine Bedienung und keine Ausrüstung für die Verabreichung eingesetzt wird.
(5) Die Türen zwischen den für den Einzelhandel bestimmten Räumen und jenen, die zum Großhandel oder zu anderen Zwecken dienen, müssen, sofern sie nicht gerade vom Personal benützt werden, geschlossen bleiben. Auf diesen Türen ist an gut sichtbarer Stelle ein Schild mit der Aufschrift "Kein Zutritt für Kunden - Zutritt nur für Personal" anzubringen.