(1) Wer einen Antrag auf Genehmigung stellt, muss die von der Landesabteilung Wirtschaft 35) erstellten Vordrucke, soweit verfügbar, verwenden und eine Erklärung über die Einhaltung folgender Bedingungen abgeben:
(2) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von 45 Tagen ab Erhalt ausdrücklich abgelehnt wird. Diese Frist wird für die Dauer von 20 Tagen ausgesetzt, wenn die Gemeinde weitere Unterlagen anfordert. Nach Erhalt dieser Unterlagen hat die Gemeinde weitere zehn Tage Zeit, um die abschließende Maßnahme zu erlassen.8)