(1) Im Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für die Eröffnung, die Verlegung oder den Ausbau mittlerer und großer Vertriebsunternehmen sowie für die eventuelle Änderung des Warenbereiches hat der Betroffene Folgendes zu erklären:
- im Besitz der Voraussetzungen gemäß Artikel 3 zu sein,
- den Warenbereich oder die Warenbereiche, den Standort und die Verkaufsfläche, getrennt für jeden Warenbereich des Betriebes; ferner ist der entsprechende Plan beizulegen,
- Einhaltung der jeweiligen Bestimmungen der Orts- und Marktpolizei und der Gesundheitsbehörde sowie der urbanistischen Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf die Art der betreffenden im Bauleitplan ausgewiesenen Gebiete und die Zweckbestimmung der Räume,
- ins Handelsregister eingetragen zu sein; dies gilt nicht für neu gegründete, noch nicht eingetragene Betriebe.
(2) Die Gesuche um Erteilung der Erlaubnis müssen in der zeitlichen Reihenfolge bearbeitet werden, in der sie vorgelegt wurden. Vor der materiellen Ausstellung der Erlaubnis fordert die zuständige Stelle den Betroffenen auf, alle noch ausständigen Unterlagen einzureichen, die erforderlich sind, um die im Gesuch enthaltenen Angaben zu bestätigen. Ausgenommen sind jene Angaben, für die eine eigenverantwortliche Erklärung hinterlegt wurde und als ausreichend betrachtet wird. Insbesondere ist der von der zuständigen Behörde genehmigte Plan der Verkaufsräume vorzulegen, aus dem die Nutzungsbestimmung der Räume für den Einzelhandel ersichtlich sein muss.
(3) In der Verfügung, mit der die Erlaubnis zur Ausübung der Handelstätigkeit erteilt wird, ist die genehmigte Verkaufsfläche für jeden Warenbereich getrennt anzugeben. Für jede einzelne Verkaufsstelle wird eine Verwaltungserlaubnis erteilt, die im Falle eines Wechsels des Inhabers oder der Geschäftsführung aktualisiert werden muss.
(4) Ist ein Handelsbetrieb je nach Warenangebot oder nach Art der Dienstleistung in Abteilungen unterteilt, so kann der Betriebsinhaber eine oder mehrere dieser Abteilungen für einen bestimmten Zeitraum jemandem zur selbstständigen Führung anvertrauen, der im Besitz der Voraussetzungen gemäß Artikel 3 ist. Hierbei muss der Inhaber der Handelskammer, der Gemeinde und dem Mehrwertssteueramt unverzüglich eine entsprechende Meldung zukommen lassen. Macht er diese Meldung nicht, so haftet er für die Tätigkeit der beauftragten Person. Diese ist verpflichtet, die Aufnahme der Tätigkeit bei der Handelskammer zu melden. Bei der genannten Beauftragung handelt es sich nicht um Rechtsnachfolge.
(5) Der Betriebsinhaber oder die Körperschaft, die eine Handelstätigkeit ausübt, kann einen Leiter für die Führung eines Handelsbetriebs oder mehrerer Handelsbetriebe bzw. einer oder mehrerer Abteilungen derselben ernennen. Diese Ernennung muss mit einer Erklärung anstelle eines Notorietätsakts oder einer von den Parteien unterzeichneten eigenverantwortlichen Erklärung bestätigt werden. Der Betriebsleiter muss in Besitz der Voraussetzungen gemäß Artikel 3 sein und ist für die in den Verkaufsräumen abgewickelte Tätigkeit verantwortlich.