(1) Die Richtlinien zur Rationalisierung und Umstrukturierung des Treibstoffvertriebsnetzes werden von der Landesregierung nach Anhören der Spartenverbände genehmigt. Sie verfolgen nachstehende Zielvorgaben:
(2) Die Richtlinien regeln die folgenden Schritte:
(3) Im Zuge der Bestandsaufnahme des Tankstellennetzes müssen das Zollamt Bozen oder die Unternehmer der Landesabteilung Wirtschaft 19) jährlich bis zum 20. Februar die Daten über die im Laufe des Vorjahres von jeder Tankstelle abgesetzten Treibstoffmengen melden. 20)