Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Februar 2000, Nr. 5.
(1) Diese Verordnung regelt die Qualität von Recycling-Baustoffen und die Art und Weise der Verwendung dieser Materialien. Sie führt somit Artikel 2 bis des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 61, in geltender Fassung, betreffend Vorschriften zum Schutze des Bodens vor Verunreinigung und zur Regelung des Einsammelns, der Abfuhr und der Beseitigung der festen und schlammigen Abfälle, durch.
(2) Betriebe, die Baurestmassen wiederverwerten, müssen die Richtlinie gemäß Anhang einhalten.