(1) Ist ein Gesuchsteller Eigentümer einer Wohnung, die vom Arbeitsplatz mehr als 40 km, vom Wohnsitz aber weniger als 40 km entfernt ist, kommt der in Artikel 43 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehene Ausschlußgrund nicht zur Anwendung, wenn der Gesuchsteller beabsichtigt, eine Wohnung in der Gemeinde zu erwerben, in der er seinen Arbeitsplatz hat.