In vigore al

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In vigore al: 19/04/2016

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 421)
1. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 - Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 10. August 1999, Nr. 36.

Art. 2 (Berechnung der Konventionalfläche von Wohnungen)

(1) Soweit in dieser Durchführungsverordnung und im Gesetz nicht anders bestimmt, wird die Konventionalfläche von Wohnungen für die Rechtswirkungen des Gesetzes wie folgt berechnet:

  1. die um 25 Prozent erhöhte Wohnfläche der Wohnung,
  2. 25 Prozent der Fläche der Balkone,
  3. 50 Prozent der Fläche der Loggia und der nicht beheizbaren Wintergärten; im Sinne von Artikel 127 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr.13,
  4. 30 Prozent der Keller,
  5. 60 Prozent der Fläche der Garagen,
  6. 30 Prozent der Fläche der offenen Autoabstellplätze,
  7. 25 Prozent der Fläche der offenen Laubengänge im Erdgeschoß,
  8. 15 Prozent der Fläche der Terrassen, die zur ausschließlichen Verfügung der Wohnung steht,
  9. 30 Prozent der Fläche des Dachbodens, der nicht die Merkmale aufweist, um im Sinne der Hygienebestimmungen als Wohnraum genutzt werden zu können, und zwar für jenen Teil, der eine lichte Höhe von mehr als 1,50 m aufweist.

(2) Die Wohnfläche einer Wohnung entspricht der begehbaren Fläche und ergibt sich aus der Gesamtfläche der Wohnung abzüglich der Außenmauern und Trennwände, Türschwellen, Fensternischen und Treppenaufgänge samt Zwischenpodesten. Ausgleichstufen bis zu drei Steigungen zählen nicht als Treppen.

(3) Räume im Dachgeschoss und im Kellergeschoss gelten als Wohnräume, wenn sie laut den Hygienebestimmungen die Mindestmerkmale besitzen, um als Wohnräume genutzt werden zu können.4)

(4) Die Fläche von Wintergärten gilt als Wohnfläche, wenn der Wintergarten beheizbar und von den Wohnräumen nicht thermisch getrennt ist.4)

(5) Im Falle von Kondominien werden zum gemeinsamen Gebrauch bestimmte Flächen nicht zur Konventionalfläche der einzelnen Wohnungen dazugezählt.4)

4)
Die Absätze 3, 4 und 5 wurden angefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.