Kundgemacht im A.Bl. vom 10. August 1999, Nr. 36.
(1) Diese Verordnung setzt sich zum Ziel, die Versetzung der Behindertenerzieher und -betreuer auf Planstelle unter Wahrung der Interessen der Kinder sowie der Schüler mit Behinderung zu regeln.
(2) Unter Versetzung versteht diese Verordnung sowohl die Versetzung innerhalb eines Gemeindegebietes als auch die übergemeindliche Versetzung zum Zwecke der Besetzung von Stellen auf unbestimmte Zeit.