(1)Das aktive Wahlrecht für die Wahl der Lehrervertreter steht den Kindergärtnerinnen sowie dem Lehrpersonal mit unbefristetem und befristetem Arbeitsvertrag an den Landeskindergärten und den öffentlichen Schulen des Landes zu; dasselbe gilt für die Kindergartenassistentinnen.
(2)Das passive Wahlrecht für die Wahl der Lehrervertreter steht den Kindergärtnerinnen und dem Lehrpersonal mit unbefristetem Arbeitsvertrag und dem Personal mit Jahresstelle an den Landeskindergärten und öffentlichen Schulen des Landes zu; dasselbe gilt für die Kindergartenassistentinnen.
(3)Das aktive und passive Wahlrecht für die Vertreter der Inspektoren und Direktoren steht den planmäßigen Inspektoren und Direktoren zu, die in den Landeskindergärten und öffentlichen Schulen des Landes Dienst leisten. Diese üben das Wahlrecht an jenem Wahlamt aus, das ihnen mit Dekret des zuständigen Schulamtsleiters zugewiesen wird.
(4)Lehrpersonen, die an mehreren Schulen Dienst leisten, üben das aktive Wahlrecht an der Schule aus, von der sie verwaltet werden.
(5)Lehrpersonen, die nicht ihren institutionellen Dienst leisten, da sie von den Amtsobliegenheiten freigestellt oder abgeordnet sind oder sich außer Planstelle befinden, üben das aktive Wahlrecht an der Schule aus, an der sie ihre Planstelle haben. Aus dienstlichen Gründen können dieselben auf Antrag in die Wählerliste einer Schule ihrer Dienstsitzgemeinde eingetragen werden. Der Antrag ist an den Direktor der entsprechenden Schule zu richten und wird vom Direktor der Schule, an welcher die Lehrperson ihre Planstelle hat, gegengezeichnet. Die Wählerverzeichnisse der beiden Wahlämter werden ajourniert.