Kundgemacht im A.Bl. vom 26. August 1997, Nr. 39.
(1)Die Wahlen der Eltern- und Schülervertreter finden im Rahmen einer Sitzung der entsprechenden Landesbeiräte bis spätestens zum Zeitpunkt der Wahlen der übrigen Kategorien statt.
(2)Die Vorsitzenden der Landesbeiräte der Eltern und der Schüler errichten je ein Wahlamt und ernennen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und zwei Stimmenzähler.
(3)Die Wahlen finden auch statt, wenn das Gremium nicht beschlussfähig ist .10)
Art. 7 Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 15. Jänner 2004, Nr. 2, und später so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.