Kundgemacht im A.Bl. vom 26. August 1997, Nr. 39.
(1)Die Stimmenzählung beginnt unmittelbar nach Abschluß der Stimmabgabe und darf nicht vor Abschluß der Arbeiten unterbrochen werden.
(2)Aus dem Protokoll des Wahlamtes müssen folgende Angaben hervorgehen:
(3)Das gesamte Wahlmaterial und die Protokolle werden der Schuldirektion übergeben. Der Direktor sorgt dafür, daß ein Exemplar des Wahlprotokolls unverzüglich der Landeswahlkommission zugestellt wird.
(4)Das Wahlmaterial und das zweite Original des Wahlprotokolls werden an der Schule verwahrt. Nach Verfall der Rekursfrist gegen die Wahlergebnisse kann das Wahlmaterial skartiert werden. Das Wahlprotokoll wird für die gesamte Amtsdauer des Landesschulrates verwahrt.
(5)Der Vorsitzende des Wahlamtes des Landesbeirates der Eltern und jener des Wahlamtes des Landesbeirates der Schüler übermitteln das Wahlprotokoll unverzüglich der Landeswahlkommission.17)
Art. 22 Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 3 des D.LH. vom 15. Jänner 2004, Nr. 2.