Kundgemacht im A.Bl. vom 26. August 1997, Nr. 39.
(1)Der Listenunterzeichner, der die Liste einreicht, teilt der Landeswahlkommission für jedes Wahlamt und für die Landeswahlkommission den Namen des jeweiligen Listenvertreters mit, welcher den Amtshandlungen beiwohnen kann. Ein Listenvertreter kann auch für mehrere Wahlämter ernannt werden.