(1)Am letzten Tag für die Einreichung der Kandidatenliste sorgt die Landeswahlkommission dafür, daß die Kandidatenlisten an den Amtstafeln der Schulämter angeschlagen werden.
(2)Die Landeswahlkommission überprüft die Listen auf ihre Rechtmäßigkeit. Sie streicht die Kandidaten, von denen die Annahmeerklärungen mit den entsprechenden Beglaubigungen der Unterschriften fehlen. Sie schließt die Kandidaten aus, die auf mehreren Listen derselben Kategorie aufscheinen. Sie schließt sämtliche Listen aus, die innerhalb ihrer Kategorie die festgesetzte Höchstzahl an Kandidaten überschreiten.
(3)Die Landeswahlkommission überprüft die Unterschriften der Listenunterzeichner und streicht die Namen, für welche die Beglaubigung der Unterschrift fehlt, und die Namen der Unterzeichner, die nicht der betreffenden Kategorie angehören. Listen, die nach der Streichung die Mindestzahl an Listenunterzeichnern nicht mehr erreichen, werden ausgeschlossen.
(4)Innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Kandidatenlisten werden die Entscheidungen der Landeswahlkommission an den Amtstafeln der Schulämter bekanntgegeben.
(5)Die Entscheidungen der Landeswahlkommission können innerhalb von zwei Tagen nach Anschlag an der Amtstafel beim zuständigen Schulamtsleiter oder für Entscheidungen zu sprachgruppenübergreifenden Kategorien beim Hauptschulamtsleiter angefochten werden.
(6)Über die Einwände wird innerhalb der darauffolgenden zwei Tage definitiv entschieden.
(7)Die endgültigen Kandidatenlisten werden in der chronologischen Reihenfolge der Einreichung, getrennt nach Kategorien und, sofern vorgesehen, nach Zugehörigkeit zur deutschsprachigen, italienischsprachigen und ladinischen Schule, auf ein Wahlplakat übertragen und bis zum 15. Tag vor dem Wahltag den Schulämtern und den Direktoren übermittelt. 16)
(8)Die Direktoren geben den Wählern die Kandidatenlisten unverzüglich durch Veröffentlichung an der Anschlagtafel bekannt. Die Listen werden am Wahltag in den Wahlämtern ausgehängt.