Kundgemacht im A.Bl. vom 26. August 1997, Nr. 39.
(1)Der Beschluss, mit welchem die Landesregierung die Wahlen ausschreibt, legt die Mindestanzahl der Listenunterzeichner für die einzelnen Kategorien fest. Ihre Anzahl darf nicht weniger als drei betragen. Kandidaten dürfen nicht als Listenunterzeichner fungieren. 15)
(2)Die Listen müssen in der Zeit vom 40. Tag (9 Uhr) bis zum 30. Tag (12 Uhr) vor dem Wahltag persönlich von einem Listenunterzeichner beim Sekretariat der Landeswahlkommission abgegeben werden.
Art. 16 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.