Kundgemacht im A.Bl. vom 26. August 1997, Nr. 39.
(1)Die Unterschriften der Kandidaten und der Listenunterzeichner werden wie folgt beglaubigt:
(2)Die Beglaubigung der Unterschriften der Kandidaten und Listenunterzeichner kann auch von den hierzu befugten Behörden im Sinne der geltenden Rechtsbestimmungen vorgenommen werden.