Kundgemacht im A.Bl. vom 26. August 1997, Nr. 39.
(1)Die Landeswahlkommission erstellt auf der Grundlage der Mitteilungen der Schulämter Wählerverzeichnisse für
(2) Die Landeswahlkommission weist den Wahlberechtigten der Wählerkategorie der Inspektoren und Direktoren und der Wählerkategorie des Personals für die Erziehung und Betreuung der Schüler mit Behinderung ein Wahlamt zu und übermittelt die entsprechenden Wählerverzeichnisse. Dabei ist darauf zu achten, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.
(3) Die Kindergarten- und Schuldirektoren erstellen Wählerverzeichnisse für folgende Kategorien:
(4) Die Wählerverzeichnisse werden spätestens am 30. Tag vor dem Wahltermin erstellt und unverzüglich ausgehängt. Sie enthalten den Namen und das Geburtsdatum der Wahlberechtigten.
(5) Jeder, der ein rechtliches Interesse daran hat, kann Einsicht in die Wählerverzeichnisse nehmen und etwaige Korrekturen beantragen.
(6) Falls die Landeswahlkommission oder der zuständige Direktor die beantragte Korrektur nicht innerhalb von fünf Tagen vornimmt, kann der Antragsteller Einwand beim zuständigen Schulamt erheben.12)
Art. 12 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.