Kundgemacht im A.Bl. vom 26. August 1997, Nr. 39.
(1)Das aktive Wahlrecht steht den Eltern und den Oberschülern zu, die zu Mitgliedern der Landesbeiräte der Eltern oder zu Mitgliedern der Landesbeiräte der Schüler gewählt worden sind.
(2)Das passive Wahlrecht für die Wahl der Elternvertreter steht, auch bei volljährigen Schülern, beiden Elternteilen oder den gesetzlichen Vertretern der Schüler zu, die Landeskindergärten oder öffentliche, gleichgestellte, gleichrangige oder gesetzlich anerkannte Schulen des Landes besuchen.
(3)Das passive Wahlrecht für die Wahl der Schülervertreter steht den Schülern zu, die eine öffentliche, gleichgestellte, gleichrangige oder gesetzlich anerkannte Oberschule des Landes besuchen.