Kundgemacht im A.Bl. vom 26. August 1997, Nr. 39.
(1)Das aktive Wahlrecht steht dem planmäßigen und außerplanmäßigen Personal für die Erziehung und Betreuung behinderter Schüler und dem Verwaltungspersonal zu, das bei den Landeskindergärten und den öffentlichen Schulen des Landes Dienst leistet.11)
(2)Das passive Wahlrecht steht dem planmäßigen Personal und dem außerplanmäßigen Personal mit Jahresstelle zu, das bei den Landeskindergärten und den öffentlichen Schulen des Landes Dienst leistet.
(3)Das nichtunterrichtende Personal der Gemeinden, das bei den Landeskindergärten und öffentlichen Schulen des Landes Dienst leistet, übt das aktive und passive Wahlrecht aus, wie es dem entsprechenden Landespersonal zusteht.
Der italienische Text des Absatzes 1 wurde geändert durch Art. 2 des D.LH. vom 27. August 1997, Nr. 29.