Kundgemacht im A.Bl. vom 26. August 1997, Nr. 39.
(1)Diese Verordnung legt die Bestimmungen zur Abwicklung der Wahlen des Landesschulrates in Durchführung des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in der Folge Gesetz genannt, fest.
(2)Die Wahlen betreffen folgende Wählerkategorien:
(3)Die Wählerkategorien der Inspektoren und Direktoren, der Lehrpersonen, Kindergärtnerinnen und pädagogischen Mitarbeiterinnen sowie der Eltern und der Schüler werden nach Zugehörigkeit zur deutschsprachigen, italienischsprachigen und ladinischen Schule getrennt. 3)
Art. 1 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.
Art. 1 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.