Kundgemacht im A.Bl. vom 6. Mai 1997, Nr. 21.
(1) Die Landesverwaltung stattet das Personal aus dienstlichen Gründen, je nach Berufsbild und tatsächlich ausgeübten Aufgaben, mit Dienstkleidung aus. Die zustehende Dienstkleidung ist in der Anlage zu dieser Verordnung angeführt.
(2) Als Dienstkleidung gelten:
(3) Die Zuweisung der Dienstkleidung an Landespersonal erfolgt nur innerhalb der Verfügbarkeit des Haushaltes und stellt in keiner Weise eine Ergänzung der Besoldung dar.