Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Jänner 1996, Nr. 2.
(1) Bei Beanspruchung des Wartestandes laut Artikel 24 Absatz 5 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 28. Juni 1994, Nr. 23, findet der vorhergehende Artikel 3, was die Umwandlung der Stelle in eine Teilzeitstelle anbelangt, nicht Anwendung.
(2) Absatz 1 wird auch auf die seit Inkrafttreten dieser Verordnung gewährten reduzierten Wartestände angewandt, indem das jeweilige Dienstverhältnis in Vollzeitarbeit umgewandelt wird, sofern die Teilzeit während des Wartestandes begonnen wurde und diese Umwandlung derzeit zu keiner Erhöhung der Stellenanzahl führt.]4)
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Art. 13 wurde angefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 26. August 1997, Nr. 28. Siehe nun Art. 28, Absatz 1, Buchstabe b), des Kollektivvertrages 24. November 2009.