Kundgemacht im A.Bl. vom 29. April 1980, Nr. 22.
(1) Die Wahl der Dienststelle seitens des auf Probe ernannten Personals erfolgt in der Reihenfolge der Rangordnung.
(2) Die Bestätigung der Wahl erfolgt vor einem Beamten des Personalamtes mittels Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung. Etwaige Bedingungen, die mit der Wahl der Dienststelle verbunden werden, sind wirkungslos.
(3) Nach der Wahl der Dienststelle übermittelt das Personalamt jedem Betroffenen eine Kopie des Dekretes des Landesrates für Personalangelegenheiten über die Stellenzuweisung, worin die Wirksamkeit der Zuweisung, die zugeteilte Dienststelle und der für den Dienstantritt festgelegte Tag sowie der Hinweis angeführt sein müssen, daß von der Ernennung verfällt, wer trotz Annahme der Ernennung auf Probe den Dienst nicht innerhalb der festgesetzten Frist antritt und dafür nicht einen rechtfertigenden Grund geltend machen kann.
(4) Den abwesenden Betroffenen, die sich nicht mittels gültiger Ermächtigung vertreten lassen haben oder die sich überhaupt nicht vertreten lassen haben sowie den Betroffenen, die nicht von ihrem Recht auf die Wahl Gebrauch machen wollen, wird eine der noch frei gebliebenen Dienststellen von Amts wegen zugewiesen, nachdem die übrigen Berechtigten ihre Auswahl getroffen haben. Von der Zuweisung von Amts wegen wird ein dem vorhergehenden Absatz entsprechendes Dekret abgefaßt.