(1) Der Landesausschuß ist ermächtigt, nachstehende Fürsorgemaßnahmen zu ergreifen, wobei er die entsprechenden Kriterien mit Beschluß festsetzt; vorher anzuhören ist das Assessorenkomitee gemäß Artikel 3 des Landesgesetzes vom 3. September 1969, Nr. 8, ergänzt durch fünf Vertreter der Arbeitgeber und fünf Vertreter der Arbeitnehmer, die von den entsprechenden stärksten Organisationen im Lande vorgeschlagen werden; jede Gruppe von fünf Vertretern hat aus einem Vertreter der Industrie, einem des Handwerks, einem des Handels, einem des Gastgewerbes und einem der Landwirtschaft zusammengesetzt zu sein3) :
(2) Für die unter 8) und 9) dieses Artikels vorgesehenen Ziele kann das Land eigene Vereinbarungen mit den betreffenden Schulen, öffentlichen und privatrechtlichen Körperschaften sowie Vereinigungen oder Privatpersonen abschließen.