(1) Unter Beibehaltung des Artikels 1 des Landesgesetzes vom 27. August 1962, Nr. 9, kann das Land Kurse, Schulen, Zentren und Institute für die Berufsausbildung mit und ohne angeschlossene Ausspeisung und Unterkunft für alle in der Provinz wohnhaften Personen errichten und in Eigenregie führen, einschließlich jener für Leistungsunfähige und Behinderte.
(2) Das Land kann für die Aufgaben der Berufsausbildung zu bestimmende Gebäude oder Teile von Gebäuden errichten, erwerben oder mieten und für ihre Einrichtung und Ausstattung sorgen.
(3) Das Land kann außerdem Beiträge zu den Unkosten leisten, die Körperschaften, Vereinigungen oder Privatpersonen für den Bau, den Ankauf auch in Form von gänzlich besessenen Beteiligungsgesellschaften, Verbesserungsarbeiten, die Erweiterung, die Ausstattung und die Einrichtung von Gebäuden tragen, welche für die Berufsausbildung und die Beherbergung von Lehrlingen, Kursteilnehmern sowie jungen Arbeitern bestimmt sind.2)
(4) Im Rahmen der Berufsausbildung kann das Land außerdem eine Tätigkeit technischer Betreuung durch Vorträge, Studientagungen und Veröffentlichungen zu Lehrzwecken ausüben und dafür ganz oder teilweise die entsprechenden Ausgaben übernehmen.