Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 7. September 1999, Nr. 41.
(1) Die Rangordnungen werden alle 4 Monate neu erstellt und haben ständigen Charakter, d.h. das Ansuchen braucht nicht zu jedem Rangordnungstermin wiederholt werden.
(2) Die Rangordnungen werden pro Berufsbild nach Sprachgruppen getrennt erstellt. Je nach Bedarf werden sie pro Gemeinde oder geographischen Raum (mehrere Gemeinden) oder Verwaltungsstruktur erstellt. Wenn für ein Berufsbild das Auswahlverfahren ausgeschrieben ist, so wird die entsprechende Rangordnung auch für die zeitbegrenzte Aufnahme verwendet.
(3) Die Rangordnungen werden für die Berufsbilder erstellt, welche in Anlage 2 aufgelistet sind. Für die restlichen Berufsbilder wird aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Effizienz folgendermaßen vorgegangen:
(4) Die Berufsbilder, für welche Rangordnungen erstellt werden, können mittels Dekret des Direktors der Personalabteilung zu jedem Rangordnungstermin neu festgelegt werden.