veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 14. April 1998, Nr. 16
(1) Dieser Regelung liegen folgende Bestimmungen zugrunde:
(2) Die vorliegende Regelung findet für den Kindergartenbereich, das unterrichtende und diesem gleichgestellte Personal keine Anwendung. Sie ersetzt ab dem Tag, der auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol folgt, die Regelung, welche mit Beschluß der Landesregierung vom 12. September 1994, Nr. 5214, in geltender Fassung, genehmigt wurde.
abgedruckt unter Nr. XXIII - D/s
abgedruckt unter Nr. XXIII - C/g
abgedruckt unter Nr. XXIII - E/j