(1) Für die im vorliegenden Vertrag sowie in den Bestimmungen des Landes vorgesehenen Mehrleistungen wird den in Artikel 1 genannten Direktoren, unter Berücksichtigung des Dienstalters, eine monatliche Landeszulage für elf Monate, ausgenommen Monat August, ausbezahlt. Die Zulage steht ab der im Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Fälligkeit zu. Diese Zulage wird auf der Grundlage des Bruttobetrages berechnet, der sich aus der Differenz zwischen dem zustehenden Grundgehalt, einschließlich der Sonderergänzungszulage sowie der Zweisprachigkeitszulage für die höhere Laufbahn, auch wenn diese Zulage nicht bezogen wird, und dem Betrag laut Vergleichstabelle in der Anlage 1 ergibt. Dieser Betrag entspricht der wirtschaftlichen Behandlung, nach Klassen und Vorrückungen, der unteren und oberen Gehaltsstufe der 8. Funktionsebene des Landespersonals, einschließlich der Sonderergänzungszulage. Die vorher genannte monatliche Zulage wird mit dreizehn multipliziert. Dieser Betrag wird in 11 Monatsraten ausbezahlt. Als Dienstalter wird das gesamte Dienstalter sowohl als Lehrer mit Doktorat als auch als Direktor berücksichtigt. Für die Grundschuldirektoren werden die mit gültigem Studientitel als Grundschullehrer geleisteten Dienstjahre zur Gänze anerkannt.
(2) Zusätzlich zu der in Absatz 1 vorgesehenen Zulage steht den Direktoren, einschließlich der Direktoren mit Direktionsauftrag, mit Wirkung ab Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages die für die Führungskräfte des Landes vorgesehene Funktionszulage zu. Diese Zulage wird für 12 Monate ausbezahlt und auf die geltende, monatliche Anfangsbesoldung der achten Funktionsebene des Bereichs für das Landespersonal durch die Anwendung des Koeffizienten von 0,5 bis 0,9 berechnet.
(3) Mit Beschluß der Landesregierung werden innerhalb von 60 Tagen ab Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages, nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen, die Kriterien für die Festlegung der entsprechenden Zulage bestimmt, die im besonderen die Anzahl der Schüler, das zugewiesene Personal sowie allfällige Schulversuche und die Komplexität der entsprechenden Schule oder des Sprengels berücksichtigen.
(4) Die im vorliegenden Artikel vorgesehene Zulage ersetzt die im GSKV vorgesehene Direktionszulage; für sie gelten die Bestimmungen des Landes über die Funktionszulage, die dem Landespersonal mit Führungsaufgaben zusteht. Auf das in diesem Artikel vorgesehene Personal wird die Regelung des Artikels 2 des Bereichsabkommens für das Landespersonal vom 8. Mai 1997 ausgedehnt.
(5) Für die Direktoren kommen die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 7 und des Artikels 11 des vorliegenden Vertrages zur Anwendung.