(1) Ist ein Bediensteter mit einem Dienst betraut, für dessen Ausübung in der Regel mehr als 15 Tage Außendienst im Monat am selben Ort erforderlich sind, so steht im nach dem 15. Tag nur mehr eine um 30% gekürzte Außendienstvergütung zu.
(2) Die Außendienstvergütung wird nach 180 Tagen ununterbrochenen Außendienstes am selben Ort eingestellt. Eine Unterbrechnung bis zu 40 Kalendertagen wird in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt.
(3) Müssen Bedienstete aufgrund ihrer Aufgaben häufig Außendienste leisten, so kann eine allgemeine Bewilligung für diese Außendienste und, wenn nötig, für die Benützung des Privatfahrzeuges erteilt werden. Die allgemeine Bewilligung kann auf bestimmte Strecken oder Zeiten beschränkt werden.