(1) Die Republik fördert und schützt die Spartätigkeit in allen ihren Formen; sie regelt, lenkt und beaufsichtigt das Kreditwesen.
(2) Sie begünstigt die Nutzbarmachung des Sparkapitals des Volkes für Eigenwohnungen, für die Bildung des landwirtschaftlichen Kleinbesitzes und für die unmittelbare oder mittelbare Anlage in Aktien der Großunternehmen des Landes.