(1) Die Privatinitiative in der Wirtschaft ist frei.
(2) Sie darf sich aber nicht im Gegensatz zum Nutzen der Allgemeinheit betätigen oder in einer Weise, die die Sicherheit, Freiheit und menschliche Würde beeinträchtigt.
(3) Das Gesetz bestimmt die Wirtschaftspläne und die zweckmäßige Überwachung, damit die öffentliche und private Wirtschaftstätigkeit nach dem Allgemeinwohl ausgerichtet und abgestimmt werden können.