(1) Die Kunst und die Wissenschaft sind frei, und frei ist ihre Lehre.
(2) Die Republik erläßt die allgemeinen Richtlinien über den Unterricht und errichtet staatliche Schulen aller Gattungen und Stufen.
(3) Körperschaften und Einzelpersonen haben das Recht, ohne Belastung des Staates Schulen und Erziehungsanstalten zu errichten.
(4) In der Festsetzung der Rechte und Pflichten der nichtstaatlichen Schulen, die die Gleichstellung beantragen, muß ihnen das Gesetz volle Freiheit und ihren Schülern eine Schulbehandlung zusichern, die jener der Schüler in den Staatsschulen gleichwertig ist.
(5) Für die Zulassung zu den verschiedenen Gattungen und Stufen der Schulen, für den Abschluß derselben und für die Befähigung zur Berufsausübung ist eine Staatsprüfung vorgeschrieben.
(6) Die höheren Bildungsanstalten, Hochschulen und Akademien haben das Recht, sich innerhalb der durch Staatsgesetz festgelegten Grenzen eine eigenständige Ordnung zu geben.