(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels, werden die Bestimmungen betreffend die Ausübung des Streikrechtes und Aufrechterhaltung der unerlässlichen Dienste gemäß bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vom 25. März 2002 angewendet.
(2) Die Gewerkschaft, die beabsichtigt, einen Streik auszurufen, ist verpflichtet, dem Landesrat für Gesundheitswesen sowie den Generaldirektoren der Sanitätsbetriebe einen eigenen Vorschlag zur gütlichen Beilegung des Konfliktes zu unterbreiten.
(3) Im Falle eines Streikes, der die Dauer eines Arbeitstages hat, wird 1/26 der monatlich zustehenden Grundentlohnung und positionsgebunden Entlohnung abgezogen. Im Falle eines Streikes, dessen Dauer kürzer als ein Arbeitstag ist, beschränkt sich der Abzug auf die effektive Dauer. Der Stundenbetrag wird berechnet, indem der wie oben berechnete Tagesbetrag durch 7,6 (bei einer 5-Tage-Woche) bzw. durch 6,33 (bei der 6-Tage Woche) dividiert wird.
(4) Die Regelung über die unerlässlichen Dienste, die im Streikfalle vom leitenden sanitären Personal zu gewährleisten sind, ist in der Anlage 1 zum Bereichsvertrag für das Personal des Landesgesundheitsdienstes vom 28. August 2001 enthalten.
(5) Weitere Dienste und Abteilungen werden in Verhandlungen auf Betriebsebene festgelegt.2)