(1) Die Landesregierung kann, auf Vorschlag des vorgesetzten Regierungsmitgliedes und nach Anhören des jeweiligen Abteilungsdirektors oder Schuldirektors, unter Berücksichtigung folgender Kriterien, einen Koordinierungsauftrag erteilen:
- Präsenz einer Mindestanzahl von sechs zu koordinierenden Personen, auch wenn es sich um Bedienstete handelt, die von anderen Körperschaften abhängen; in Ausnahmefällen genügt die Präsenz von vier Personen, inbegriffen Koordinator/in;
- Notwendigkeit, das Funktionieren des Dienstes, die Leitung eines Fachbereiches und die Beaufsichtigung des entsprechenden Personals durch einen eigenen Koordinator/Koordinatorin zu gewährleisten;
- Höchstdauer des Auftrages: vier Jahre, erneuerbar.
(2) Im Falle der unbefriedigenden Bewältigung der Koordinierungsaufgaben kann der Koordinierungsauftrag jederzeit widerrufen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der vorgesetzte Direktor die unbefriedigende Bewältigung der Koordinierungsaufgaben vorgehalten hat. Der Betroffene hat die Möglichkeit, innerhalb der Frist von dreißig Tagen seine Stellungnahme abzugeben. Hält der Vorgesetzte des Direktors die Rechtfertigung für unzureichend, so schlägt er den Widerruf des Koordinierungsauftrages vor. Der Koordinierungsauftrag kann außerdem jederzeit widerrufen werden, falls der koordinierte Dienst oder Bereich abgeschafft oder verlegt wird.
(3) Die Koordinierungszulage wird in der Regel in folgendem Ausmaß auf das monatliche Anfangsgehalt der jeweiligen Funktionsebene berechnet, wobei auch die Komplexität der übertragenen Aufgaben und die damit verbundene Verantwortung berücksichtigt werden:
- von fünf bis zu fünfzehn Prozent für die Koordinierung von bis zu sechs Bediensteten;
- von zehn bis zu zwanzig Prozent für die Koordinierung von sieben bis zehn Bediensteten;
- von fünfzehn bis zu fünfundzwanzig Prozent für die Koordinierung von elf bis zwanzig Bediensteten;
- von zwanzig bis zu fünfunddreißig Prozent für die Koordinierung von mehr als zwanzig Bediensteten.2)
(4) Die laut Absatz 3 vorgesehene Koordinierungszulage kann um bis zu zehn Prozent erhöht werden, falls mit der Koordinierung auch Aufgaben und Verantwortung im Bereich des Arbeitsschutzes verbunden sind.
(5) Die Koordinierungszulage wird, soweit sie nicht graduell in eine persönliche Zulage im Sinne der geltenden Bestimmungen umgewandelt ist, monatlich für zwölf Monate ausbezahlt.
(6) Die im Absatz 5 vorgesehene Zulage wird im Sinne des Artikels 62, Absatz 3, des BÜKV vom 29.07.1999 in eine persönliche, pensionierbare Zulage umgewandelt, und zwar für den entsprechenden Zeitraum, in dem das bei Inkrafttreten dieses Vertrages im Dienst stehende Personal bereits die Koordinierungszulage oder eine dieser gleichgestellten Vergütung bezogen hat.
(7) Die Personalabteilung informiert die Gewerkschaftsorganisationen auf Antrag über die Anwendung des vorliegenden Artikels und bespricht, falls gewünscht, die entsprechenden Maßnahmen mit ihnen.