(1) Für das Landespersonal können eigene Mensadienste eingerichtet werden, die von der Verwaltung direkt geführt oder einer in diesem Bereich spezialisierten Firma übertragen werden können. Auf Antrag ist die entsprechende Führung vorrangig an Vereine des Landespersonals zu übertragen.
(2) Für die Anwendung von Absatz 1 stellt die Verwaltung dem Personal, das seinen Dienstsitz außerhalb der Gemeinde Bozen hat, einen Essensgutschein von Lire 6.000 zur Verfügung. Dieser Essensgutschein steht dem Personal nicht zu, das aus dienstlichen Gründen unentgeltlich den Mensadienst beansprucht oder am Dienstsitz einen Ersatzdienst in Anspruch nehmen kann. Der Essensgutschein steht außerdem im Falle einer vorgesehenen täglichen Arbeitszeit von weniger als sieben Stunden und sechsunddreißig Minuten nicht zu. Dem Personal, das seinen Dienstsitz in der orographisch rechten Seite der Talfer in der Gemeinde Bozen hat, stellt die Verwaltung einen Essensgutschein von Lire 5.000 zur Verfügung.
(3) In den Fällen, in denen das Personal aufgrund besonderer dienstlicher Erfordernisse Anrecht auf die Bezahlung des Mittagessens hat, können mit Gaststätten für das betroffene Personal Vereinbarungen über die Verabreichung des Essens getroffen werden. In diesem Falle steht die Vergütung des Essens laut Außendienstregelung nicht zu.
(4) Zur Finanzierung der mit diesem Artikel verbundenen Ausgaben wird im Finanzgesetz ein eigener Fonds errichtet, dessen Betrag periodisch nach Anhören der Gewerkschaften erhöht wird.
(5) Die Vertragspartner verpflichten sich, die Verhandlungen über den Betrag der Essensgutscheine nach Ablauf eines Jahres ab dem Startbeginn des in Absatz 2 vorgesehenen Dienstes wieder aufzunehmen.