(1) Auf die Telearbeit findet das Legislativdekret vom 19. September 1994, Nr. 626, in geltender Fassung Anwendung. Es sind mit dem Personal vereinbarte Lokalaugenscheine seitens des Verantwortlichen und des Zuständigen für die Sicherheit zulässig, um die genaue Anwendung der Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit des Personals am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Arbeitsstelle und der technischen Ausstattung festzustellen.
(2) Das Personal in Telearbeit ist verpflichtet, den Arbeitsplatz unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen zu benutzen, darf die bereitgestellten Anlagen nicht verändern und darf deren Benutzung durch andere Personen nicht zulassen.
(3) Im Sinne von Artikel 5 des Legislativdekretes Nr. 626/1994 in geltender Fassung hat das Personal die Verpflichtung, auf die eigene Sicherheit und Gesundheit sowie der anderen Personen, die sich in der Nähe des Arbeitsplatzes befinden, zu achten; dies gemäß eigener Ausbildung und den erhaltenen Anleitungen zur Benutzung der verwendeten Arbeitsgeräte.