Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl vom 18. Dezember 2007, Nr. 51.
(1) Die Beziehungen zu den Gewerkschaften verfolgen das Ziel, das Interesse der Angestellten auf Verbesserung der Arbeitsbedingungen und berufliche Entwicklung in Einklang mit der Notwendigkeit zu bringen, die Qualität und Effizienz des Schuldienstes des Landes zu steigern; dabei werden die unterschiedlichen Rollen und Verantwortungsbereiche der Landesverwaltung, der Schulämter, der einzelnen Schulen und der Gewerkschaften berücksichtigt. Die Beziehungen zu den Gewerkschaften sind auf die Korrektheit und Transparenz der Verhaltensweisen ausgerichtet.
(2) Die Beziehungen zu den Gewerkschaften gliedern sich nach den Verfahren laut Absatz 3 und beginnen aufgrund einer Einberufung, die der Gegenpartei in der Regel mindestens sechs Tage zuvor zugesandt werden muss. In der Einberufung sind die Art des Verfahrens und die Bereiche angegeben.
(3) Die Beziehungen zu den Gewerkschaften gliedern sich in folgende Verfahren:
Die Mitwirkung erfolgt auf der für den Bereich zuständigen institutionellen Ebene und kann auch die Errichtung von paritätischen Kommissionen vorsehen, mit dem Ziel, Vorschläge zu erarbeiten.