(1) Die Ranglisten der Antragsteller werden und aufgrund der folgenden Parameter nach Vorrangstiteln erstellt:
- a) Teilnahme an Lehrgängen zum Erwerb des Laureats in Bildungswissenschaften oder eines Doktorates im pädagogischen Bereich sowie Teilnahme an Lehrgängen zum Erwerb des Befähigungsdiploms für den Englischunterricht an der Grundschule;
- b) Teilnahme an Lehrgängen zum Erwerb des Spezialisierungskurses für den Integrationsunterricht in der Sekundarschule ersten und zweiten Grades sowie Teilnahme an Lehrgängen der Spezialisierungsschule für den Sekundarunterricht;
- c) Teilnahme an Lehrgängen zum Erwerb des gültigen Studientitels für die entsprechende Unterrichtstätigkeit;
- d) Teilnahme an Lehrgängen zum Erwerb eines Doktorats;
- e) Teilnahme an Lehrgängen zum Erwerb von post-universitären Studientiteln;
- f) Dienstalter;
- g) höheres Alter
(2) Die Gesuche für die jährliche Erneuerung des bezahlten Bildungsurlaubs zwecks Fortführung des Lehrganges werden, innerhalb des entsprechenden Kontingentes, den Gesuchen neuer Antragsteller vorgezogen. In den anderen Fällen werden bei gleichen Bedingungen jene Lehrpersonen bevorzugt, welche keinen Bildungsurlaub genossen haben.
(3) Die Bildungsurlaube werden bis zur Erschöpfung der laut Artikel 3 festgelegten Kontingente genehmigt. Sollte die Anzahl der Gesuche eines Kontingentes die entsprechend festgelegte Grenze überschreiten, wird ein Ausgleich vorgenommen, und zwar zuerst innerhalb der Schulstufe, anschließend zwischen den Schulstufen. Dabei wird der vorhergehende Absatz 2 berücksichtigt.
(4) Für die ausschließliche Teilnahme an Lehrgängen zum Erwerb des Spezialisierungsdiploms für den Englischunterricht an den Grundschulen kann das Gesamtkontingent laut Artikel 3, Absatz 1, dieses Kollektivvertrages überschritten werden, wobei sich der Bildungsurlaub auf die effektiven Lehrveranstaltungen beschränkt.
(5) Die Ranglisten werden innerhalb des vom zuständigen Schulamtsleiter festgelegten Termin veröffentlicht