(1) Im Falle von Abwesenheit aufgrund vorübergehender Invalidität wegen eines Arbeitsunfalls hat der/die Schuldirektor/in bis zur klinischen Genesung Anspruch auf Erhaltung des Arbeitsplatzes. Für die ganze Zeitspanne steht dem/der Schuldirektor/in die gesamte Entlohnung einschließlich des Funktionsgehalts zu.
(2) Außerhalb der im Absatz 1 vorgesehenen Fälle steht dem/der Schuldirektor/in, sofern die Abwesenheit durch eine dienstlich verursachte und als solche anerkannte Krankheit bedingt wird, bis zur klinischen Genesung die gesamte Entlohnung einschließlich des Funktionsgehalts zu.
(3) Nach Ablauf der Höchstdauer der Beibehaltung des Arbeitsplatzes werden die Bestimmungen des Landeskollektivvertrages für das Lehrpersonal zu den Abwesenheiten wegen Krankheit angewandt. Wenn die Verwaltung beschließt, das Arbeitsverhältnis nicht aufzulösen, steht dem/der Schuldirektor/in für die restliche Abwesenheitszeit keine Vergütung mehr zu.
(4) Das Verfahren zur Anerkennung der dienstlichen Ursache einer Krankheit im Hinblick auf die Zahlung der angemessenen Entschädigung und auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Falle bleibender Arbeitsunfähigkeit wird von den geltenden Bestimmungen geregelt.