1. Die vorliegende Regelung legt in Durchführung von Artikel 7, Absatz 4 des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11 die Kriterien für die Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Bildungswegen der deutschsprachigen Oberstufe fest. Sie gilt auch für die Schülerinnen und Schüler, welche an die deutschsprachigen Schulen der Oberstufe übertreten.
2. In der vorliegenden Regelung werden die Schulen bzw. Fachrichtungen, von welchen die Schülerinnen und Schüler übertreten, als Herkunftsschulen, und die Schulen und Fachrichtungen, in welche die Schülerinnen und Schüler übertreten, als Zielschulen bezeichnet.