(1) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 25 und 26 des SKV werden pro Kalenderjahr jedem einzelnen Arbeiter die Anzahl der im Vorjahr geleisteten Tagschichten zugesichert, vorausgesetzt, dass dies aufgrund der entsprechenden Finanzierungen und der Arbeitsorganisation möglich ist.
(2) Bereits beschäftigte Arbeiter in der vorhergehenden Saison haben das Vorrecht auf Wiederaufnahme.
(3) Innerhalb Februar teilt der Arbeitgeber mit, ob die im Vorjahr beschäftigten Arbeiter auch im laufenden Jahr beschäftigt werden können. Falls in einem Amt der Landesabteilung Forstwirtschaft eine Wiederaufnahme aller in der vorherigen Saison beschäftigten Arbeiter nicht möglich ist, entscheiden, nachdem geklärt ist, ob jemand freiwillig auf eine Wiederanstellung verzichtet, zuerst die Arbeiter mit dem Beistand der diesen Landesergänzungsvertrag unterzeichnenden Gewerkschaften, ob und wie sie die möglichen Tagschichten auf alle Arbeiter aufteilen wollen. Es genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Arbeiter. Es ist keine Vollmacht möglich. Die Entscheidung wird schriftlich dem Arbeitgeber mitgeteilt.
(4) Sollte eine einvernehmliche Lösung nach Absatz 3 nicht zustande kommen, wird eine Kommission einberufen. Dieser gehören an je ein Vertreter der diesen Landesergänzungsvertrag unterzeichnenden Gewerkschaften, die Betriebsgewerkschaftsvertreter, der Amtsdirektor als Arbeitgeber und ein Vertreter des Amtes für Forstverwaltung.
(5) Die Kommission nach Absatz 4 erstellt eine Rangordnung der Arbeiter mit den nachfolgenden Kriterien:
- für jedes zu Lasten lebende Kind (Eigenerklärung) unter 18 Jahren (Geburtenschein): 3 Punkte;
- für jeden Arbeiter wegen seiner Bereitschaft 1 Punkt;
- für die Einstufung des Vorjahres: 0,5 Punkte als gewöhnlicher Arbeiter (1. Ebene), 1,0 Punkte als qualifizierter Arbeiter (2. Ebene), 1,5 Punkte als hochqualifizierter Arbeiter (3. Ebene), 2,0 Punkte als spezialisierter Arbeiter (4. Ebene) und 2,5 Punkte als hochspezialisierter Arbeiter (5. Ebene). Bei Umstufungen ist der längere Zeitraum maßgeblich;
- für die familiäre Situation: für jedes Lebensjahr 0,5 Punkte, für jede Saison als Forstarbeiter von mindestens 150 gearbeiteten Tagschichten 2 Punkte, für die Betreuung jeder im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, die gemäß geltenden Bestimmungen des Landes als pflegebedürftig erklärt wurde, 4 Punkte, für die steuerlich zu Lasten lebende Frau 2 Punkte.
(6) Im Mai 2016 treffen sich die Verhandlungsparteien, um die Kriterien gemäß Absatz 5 für die restliche Laufzeit des Vertrages zu bestätigen oder zu überarbeiten.