(1) Das Amt für Sport unter Ziffer 7.2. der Anlage 1 erhält die Bezeichnung „Amt für Sport und Gesundheitsförderung“ und wird mit den dort beschriebenen Aufgaben direkt dem Ressort Gesundheit, Sport, Soziales und Arbeit zugeordnet.
(2) Dem Amt für Sport und Gesundheitsförderung werden außerdem folgende Aufgaben zugeordnet:
- „Maßnahmen und Initiativen zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit
- Koordination landesweiter Programme und Kampagnen der Gesundheitsförderung“
- Forschung, Entwicklung und Ausbildung in den Bereichen Gesundheitsförderung und Public Health“
(3) Die Aufgabe „Sport und Freizeit“ der Abteilung laut Ziffer 7 der Anlage A wird gestrichen.
(4) Der Abteilung unter Ziffer 19 der Anlage A wird die Aufgabe „Unterstützung der Auslandssüdtirolerinnen und Auslandssüdtiroler und Grenzpendler“ hinzugefügt.
(5) Dem Amt für Arbeitsmarktbeobachtung unter Ziffer 19.1. der Anlage 1 wird die Aufgabe „Unterstützung der Auslandssüdtirolerinnen und Auslandssüdtiroler und Grenzpendler“ hinzugefügt.
(6) Im Landesgesetz vom 5. November 2001, Nr. 13, und an sämtlichen sonstigen Stellen in der Landesgesetzgebung, wo die Bezeichnung „Südtiroler Heimatferne“ verwendet wird, wird diese durch folgende Bezeichnung ersetzt: „Auslandssüdtirolerinnen und Auslandssüdtiroler“.
(7) Die Abteilung unter Ziffer 24 der Anlage A erhält die Bezeichnung „Soziales“; ihr wird die Aufgabe „Förderung des Kinder- und Jugendschutzes“ hinzugefügt.
(8) In der Abteilung Soziales erhält das Amt laut Ziffer 24.1. der Anlage 1 folgende Bezeichnung und übt folgende Aufgaben aus:
„24.1. Amt für Kinder- und Jugendschutz und soziale Inklusion
- Kinder- und Jugendschutz, einschließlich Anvertrauung und Adoption
- Zusammenarbeit mit der Kinder- und Jugendanwaltschaft des Landtages
- Vorbeugung und Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und Inklusionsmaßnahmen
- Vorbeugung und Bekämpfung der Gewalt an Frauen und andere Gewaltsituationen
- Führung des Landeskleinkinderheimes
- Beiträge an öffentliche und private Körperschaften in den angeführten Bereichen und allgemeine Förderungen“