(1) Zur dringenden Umsetzung der in der Regierungserklärung festgehaltenen Ziele der Integrationspolitik wird die mit Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, errichtete Koordinierungsstelle für Einwanderung direkt dem Ressort Bildungsförderung, Deutsche Kultur und Integration zugeordnet und erhält die Bezeichnung „Koordinierungsstelle für Integration“.
(2) In der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung laut Ziffer 19 der Anlage A wird die Zuständigkeit „Koordinierung der Einwanderung“ gestrichen.
(3) Im Landesgesetz vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, und im Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Oktober 2012, Nr. 35, und an sämtlichen sonstigen Stellen in der Landesgesetzgebung, wo die Bezeichnung „Koordinierungsstelle für Einwanderung“ verwendet wird, wird diese durch folgende Bezeichnung ersetzt: „Koordinierungsstelle für Integration“.
(4) Artikel 6 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Oktober 2012, Nr. 35, wird aufgehoben.
(5) Bei der Abteilung Deutsche Kultur laut Ziffer 14 der Anlage A wird der zweite Gedankenstrich wie folgt ersetzt „- Kultur, Kunst“ und der dritte Gedankenstrich wie folgt ersetzt „-Weiterbildung, Zweit- und Fremdsprachenförderung.“
(6) Die Aufgaben des Amtes für Kultur laut Ziffer 14.1. der Anlage 1 werden wie folgt ersetzt:
- „Durchführung von kulturellen Projekten und Veranstaltungen
- Förderung von kulturellen Tätigkeiten und von kulturellen Investitionen
- Kunst- und Künstlerförderung
- Wissenschaftsförderung
- Ankauf von Kunstgegenständen
- Aufsicht und finanzielle Unterstützung der kulturellen Körperschaften mit Landesbeteiligung (Stiftung Stadttheater und Konzerthaus Bozen, Museion, Vereinigte Bühnen Bozen, Stiftung Haydn-Orchester von Bozen und Trient, Körperschaft für die Verwaltung des Stadttheaters und des Kurhauses Meran, für Letztere in Zusammenarbeit mit dem Amt 15.1)“
(7) Die Aufgaben des Amtes für Weiterbildung laut Ziffer 14.3. der Anlage 1 werden wie folgt ersetzt:
- „Information und Beratung zu Weiterbildungs- und Sprachangeboten
- Inhaltliche und finanzielle Förderung der Weiterbildungseinrichtungen und Bildungsausschüsse
- Förderung der Qualität in der Weiterbildung
- Qualifizierung der Mitarbeiter/innen in der Weiterbildung
- Entwicklung innovativer Projekte und Begleitforschung in der Weiterbildung und im Bereich Sprachen“
(8) In der Abteilung Deutsche Kultur erhält das Amt laut Ziffer 14.5. der Anlage 1 die Bezeichnung „Amt für Film und Medien“ und der fünfte Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt:
- „Film-, Musik- und Medienarchiv“