(1) Der Abteilung laut Ziffer 28 der Anlage A wird die Aufgabe „Landeskartographie und Koordinierung der Geodaten“ zugeordnet; in der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung laut Ziffer 9 der Anlage A wird der letzte Gedankenstrich wie folgt ersetzt „Geodateninfrastruktur“.
(2) In der Landesagentur für Umwelt erhält das Amt laut Ziffer 29.3. der Anlage 1 folgende Bezeichnung und übt folgende Aufgaben aus:
„29.3. Labor für Wasseranalysen und Chromatographie
Probeentnahmen, Messungen, Analysen, Abnahmen, Bescheinigungen, Gutachten und Forschung in den Bereichen:
(3) Das Labor für Wasseranalysen laut Ziffer 29.5. der Anlage 1 ist abgeschafft.