(1) Das Amt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens unter Ziffer 34.2. der Anlage 1 mit den dort beschriebenen Aufgaben, geändert durch Artikel 3 Absätze 4 und 6, wird direkt dem Ressort Italienische Kultur, Wohnbau und öffentliche Bauten zugeordnet.
(2) Die Aufgaben „Entwicklung des Genossenschaftswesens und Aufsicht über die Genossenschaften“ und “Körperschaften für Boden- und Agrarkredit, Spar- und Raiffeisenkassen sowie Kreditanstalten regionalen Charakters“ der Abteilung unter Ziffer 34 der Anlage A werden gestrichen.