(1) Dem mit Artikel 4 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, errichteten Generalsekretariat werden folgende Führungsstrukturen zugeordnet:
- Abteilung Präsidium und Außenbeziehungen,
- Anwaltschaft des Landes,
- Abteilung Europa,
- Amt für institutionelle Angelegenheiten,
- Amt für Gesetzgebung,
- Bereich Prüfbehörde für die EU-Förderungen,
- Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge,
- Prüfstelle.
(2) Die Abteilung laut Ziffer 1 der Anlage A erhält die Bezeichnung „Präsidium und Außenbeziehungen“; sie erhält zusätzlich die Aufgabe „Ausschuss der Regionen“, die in Ziffer 39 der Anlage A gestrichen wird.
(3) Bei der Abteilung Präsidium und Außenbeziehungen laut Ziffer 1 der Anlage A wird der zweite Gedankenstrich wie folgt ersetzt:
- „Grenzüberschreitende Zusammenarbeit“
(4) Der Abteilung Präsidium und Außenbeziehungen wird das Außenamt Brüssel laut Anlage 1 mit den dort bereits beschriebenen Aufgaben zugeordnet; es erhält zu buchhalterischen und informationstechnischen Zwecken die Ziffer 1.4.
(5) Die italienische Bezeichnung „Ufficio Affari del Gabinetto“ wird geändert in „Ufficio Affari di Gabinetto“ und die Zuständigkeit des Amtes für Kabinettsangelegenheiten „Unterstützung der Heimatfernen und Grenzpendler“ wird gestrichen.
(6) Das Amt für Gesetzgebung übt folgende Aufgaben aus:
- Analyse und Überwachung der italienischen Gesetzgebung und jener der Europäischen Union
- Überprüfung der staatlichen Gesetzgebung in Zusammenhang mit den Sachgebieten, die in die Gesetzgebungsbefugnis des Landes fallen
- Analyse und Überwachung der finanzrechtlichen Beziehungen zwischen Staat und Provinz
- Ausarbeitung der Landesbestimmungen im Bereich Finanz- und Steuerrecht
- Fachliche Beratung bei der Durchführung steuerpolitischer Maßnahmen
- Zusammenarbeit mit dem Amt für Rechts- und Gesetzgebungsangelegenheiten des Landtages
(7) Das Amt für Finanzordnung laut Ziffer 5.2. der Anlage 1 wird abgeschafft.
(8) Dem Amt für Einnahmen unter Ziffer 5.3. der Anlage 1 wird die Aufgabe „Steuerberatung der Landesämter und Körperschaften des Landes“ zugeordnet.