(1) Für den Zugang zu den Berufsbildern laut Anlage 1 gilt der Zweisprachigkeitsnachweis oder ein gleichwertiger Nachweis bei der Bildung der Rangordnung für die Aufnahme in den Dienst als Vorzugstitel, insbesondere:
(2) Der Vorzugstitel laut Absatz 1 hat keine Auswirkungen für das Personal, das, bezogen auf den Fälligkeitstermin für die Abgabe der Gesuche zur Eintragung in die Rangordnung, im jeweiligen Fach ein Dienstalter von mindestens 3 Jahren angereift hat.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden für die Rangordnungen für das jeweilige Fach Anwendung, die die Aufnahme neuer Bediensteter ab dem Schuljahr 2015/2016 betreffen.
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels finden für das Personal des Zweitsprachenunterrichts und für die Lehrpersonen ladinischer Muttersprache nicht Anwendung, da für dieses Personal gemäß Anlage 1, Buchstabe B der Zwei- bzw. Dreisprachigkeitsnachweis eine Zugangsvoraussetzung bildet.