(1) Dieses Abkommen gilt für das Lehrpersonal der Berufsschulen des Landes, der Fachschulen für land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung sowie der Musikschulen.
(2) Dieses Abkommen setzt die bereichsübergreifenden Kollektivverträge vom 1. August 2002 und vom 12. Februar 2008 um; es regelt die dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung, die Arbeitszeiten sowie besondere dienstliche Pflichten im Rahmen der Lehrtätigkeit.
(3) In allen Bereichen, die in diesem Abkommen nicht eigens geregelt sind, gelten für das Lehrpersonal laut Absatz 1 die allgemeinen Bestimmungen für das Personal der Landesverwaltung.