(1) Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 7/bis (Kommunikationsinfrastrukturen mit Sendeanlagen)
1. Die Errichtung von Kommunikationsinfrastrukturen mit Sendeanlagen und deren Umbau unterliegen einer Ermächtigung der Gemeinde, welche nach Einholen des Gutachtens der Gemeindebaukommission und des Gutachtens der Landesumweltagentur, welches auch die erforderlichen Gutachten und Ermächtigungen der jeweils zuständigen Landesabteilungen beinhaltet, erteilt wird.
2. Der Antrag auf Ermächtigung laut Absatz 1 wird bei der zuständigen Gemeinde und, zur Kenntnis, bei der Landesumweltagentur eingereicht. Die Entscheidung der Gemeinde über den Antrag muss dem Antragsteller innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Antrages oder nach Vorlage von zusätzlichen, von der Gemeinde oder von der Umweltagentur verlangten Unterlagen zugestellt werden. Läuft diese Frist ab, ohne dass der Ablehnungsbescheid oder das negative Gutachten der Landesumweltagentur zugestellt wurde, gilt der Antrag als angenommen. Die Rechte Dritter bleiben aufrecht. Mit Durchführungsverordnung werden weitere Bestimmungen zum Ermächtigungsverfahren und vereinfachte Ermächtigungsverfahren für bestimmte Anlagentypen und Umbauten festgelegt.
3. Die Errichtung von Kommunikationsinfrastrukturen mit Sendeanlagen bewirkt keine Änderung der in Planungsinstrumenten festgelegten Flächenwidmung.
4. Es wird der Kataster der Emissionsquellen elektromagnetischer Felder erstellt, der Standortinformationen, sendetechnische Daten und Betreiberinformationen erfasst.
5. Zum Zwecke der Planung und Koordination legen die Betreiber den zuständigen Gemeinden und der Landesumweltagentur die Daten der für das folgende Jahr vorgesehenen Infrastrukturen und deren Versorgungsgebiete vor. Die Detailbestimmungen werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.
6. Der Ermächtigungsinhaber muss Dritten, gegen angemessenes Entgelt, eine Mitbenutzung der Standorte für Kommunikationsdienste gewähren; außerdem muss er nicht genehmigte Infrastrukturen und ungenutzte Anlagen abbrechen. Wenn der Abbruch dieser Infrastrukturen und Anlagen nicht innerhalb der von der Gemeinde mit eigenem Bescheid festgesetzten Frist erfolgt, nimmt die Gemeinde den Abbruch von Amts wegen auf Kosten des Eigentümers der Infrastrukturen und Anlagen vor. Die Träger von dinglichen Rechten und die Betreiber haften solidarisch mit dem Eigentümer für die Abbruchspesen.
7. Die Kommunikationsinfrastrukturen mit Sendeanlagen und deren Umbau können auch von der Autonomen Provinz Bozen, durch Landesanstalten oder private Unternehmen, sowie von den Gemeinden und den Bezirksgemeinschaften verwirklicht werden.“
(2) Artikel 8 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6, erhalten folgende Fassung:
„1. Die Landesregierung kann den privaten Rundfunk- und Fernsehsendern sowie den Online-Nachrichtenportalen [mit Rechtssitz und operativer Hauptredaktion im Landesgebiet sowie] mit presserechtlicher Eintragung am Landesgericht Bozen Beiträge gewähren. Die Sender bzw. die Online-Nachrichtenportale müssen eine eigene Stamm-Mannschaft von mindestens zwei Mitarbeitern mit unbefristetem Arbeitsverhältnis aufweisen. Sie müssen Inhaber einer staatlichen Sendekonzession oder als Inhaltelieferant staatlich anerkannt sein. 3)
2. Die Landesregierung legt mit eigenem Beschluss die qualitativen Zugangskriterien und die Kriterien und Modalitäten für die Vergabe des Beitrages fest. Der Beitrag darf das Höchstausmaß von 50 Prozent der anerkannten Kosten nicht überschreiten. Der Beitrag berücksichtigt insbesondere auch den Umsatz des Unternehmens und die Anzahl der Mitarbeiter. Derselbe Antragsteller darf nicht gleichzeitig einen Beitrag für Rundfunksendungen, Fernsehsendungen und für das Online-Nachrichtenportal erhalten.“
(3) In Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6, werden die Wörter „bei einer deutschsprachigen oder ladinischsprachigen Presseagentur“ durch die Wörter „bei einer Presseagentur, welche einen lokalen deutsch- oder ladinischsprachigen Dienst mit Sitz und Redaktion im Landesgebiet hat und deren Produktion und Verteilung vorwiegend in Südtirol erfolgt“ ersetzt.
(4) Nach Artikel 11 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis. Für die Finanzierung der Beiträge gemäß diesem Gesetz werden die entsprechenden Geldmittel im jeweiligen Landeshaushalt bereitgestellt. Für das Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes kann die Landesregierung einen Beitrag von höchstens einer Million Euro zur Verfügung stellen.“