(1) Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, erhält folgende Fassung:
„1. Die Erlaubnis zur Ausübung eines Gastgewerbes wird in der Regel auf unbestimmte Zeit erteilt; sie gilt in der Regel für das ganze Jahr, kann aber auch für einen oder mehrere Zeitabschnitte im Jahr erteilt werden.“
(2) Artikel 15 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, erhält folgende Fassung:
„2. Bei Gesellschaften, Vereinen oder Gemeinschaften müssen der gesetzliche Vertreter und der eventuelle Geschäftsführer die Voraussetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) vorweisen. Bei Einzelunternehmen müssen der Inhaber und der eventuelle Geschäftsführer die Voraussetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) vorweisen.“
(3) Nach Artikel 15 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„3. Sei es bei Einzelunternehmen, sei es bei Gesellschaften, Vereinen oder Gemeinschaften müssen der Inhaber oder der gesetzliche Vertreter oder, in Alternative, der eventuelle Geschäftsführer die Voraussetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) vorweisen.”
(4) Artikel 18 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Die Erlaubnis zur Ausübung eines Gastgewerbes und die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers dürfen nicht Personen erteilt werden, welche unter die Bedingungen gemäß Artikel 71 Absätze 1, 2, 3, und 4 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 26. März 2010, Nr. 59, in geltender Fassung, fallen.“
(5) Artikel 39 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
"Art. 39 (Öffnungszeiten)
1. Die Öffnungszeiten der öffentlichen Betriebe, die auf Grund der spezifischen Bedürfnisse der einzelnen Kategorien differenziert werden können, werden mit Durchführungsbestimmung geregelt; die Betreiber können innerhalb der dort angegebenen Grenzen die Öffnungszeiten wählen. Die Durchführungsbestimmung kann die Öffnungszeiten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus besonderen Erfordernissen zum Schutze der Gesundheit, der Landschaft und des kulturellen Erbes, auch in Hinblick auf die Probleme in Zusammenhang mit der Verabreichung von Alkohol, beschränken.
2. Die Betreiber müssen die gewählte Öffnungszeit einhalten. Während der Sperrzeiten bleiben die Betriebräume geschlossen. Nach der Sperrzeit können keine Speisen und Getränke mehr verabreicht werden, außer an Gäste, die im Beherbergungsbetrieb untergebracht sind.“
(6) Artikel 55 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, erhält folgende Fassung:
„3. Bei Rückfall in den von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c) oder Absatz 3 Buchstaben b), c), d), e), g), i) oder j) vorgesehenen Fällen innerhalb von fünf Jahren kann außer der Verhängung der Geldbuße die Schließung des Betriebes für höchstens zwei Monate angeordnet werden.“
(7) Folgende Bestimmungen des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, sind aufgehoben:
- Artikel 18 Absatz 1/bis,
- Artikel 19,
- Artikel 40,
- Artikel 41,
- Artikel 45 Absatz 2,
- Artikel 54 Absatz 3 Buchstaben f) und h),
- Artikel 54 Absatz 5.